Es wird unterschieden in Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) nach SGB II § 16 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2. Die Abkürzung MAE steht dabei für "Mehraufwandsentschädigung". Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) nach SGB II § 16 Abs. 3 Satz 1 sind Arbeitsgelegenheiten, bei denen der/die Hilfebedürftige mit dem Maßnahmeträger ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingeht. Der/die Hilfebedürftige erhält anstelle des Arbeitslosengeldes II ein der Tätigkeit angemessenes Entgelt. Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) nach SGB II 3 16 Abs. 3 Satz 2 sind Arbeitsgelegenheiten, bei denen der/die Hilfebedürftige zuzüglich zu seinen/ihren Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) für geleistete Tätigkeit eine nichtanrechenbare, angemessene Aufwandsentschädigung erhält. Zwischen dem/der Bedürftigen und dem Maßnahmeträger wird in Form einer Teilnehmervereinbarung ein Sozialrechtsverhältnis begründet.
Ziele:
Stärkung des Selbstwertgefühles
Stabilisierung der Persönlichkeit
Erhöhung der Integrationschancen
Förderung sozialer Teilhabe und Erhalt sozialer Kontakte
Abbau vermittlungshemmender Defizite
Teilhabe am Arbeitsleben
Erhalt der Arbeitsfähigkeit
Zielgruppen:
Bezieher von Arbeitslosengeld II, wobei für Jugendliche bzw. ältere Arbeitssuchende zusätzliche Integrationsangebote zur Verfügung stehen.
Beschäftigungsfelder:
Erhaltung und Verbesserung der Umwelt Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, touristischen Infrastruktur Verbesserung der touristischen, sozialen und kulturellen Angebote Unterstützung der Vereinsarbeit Unterstützung der Breitensport- und Freizeitgestaltung.
Zuweisung: Die Vermittlung / Zuweisung erfolgt durch das jeweilige Job Center.
Die Betreuung von Heimatmuseen, Maßnahmen zur Gestaltung von Radwanderwegen, Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und zur Wohnumfeldgestaltung wurden mit MAE-Maßnahmen durchgeführt.
Termine: in Abhängigkeit von Investitionsmaßnahmen.