Antragsberechtigt: Arbeitgeber als natürliche oder juristische Person; öffentlich oder privatrechtlich organisiert. Beschäftigungsinhalt muss nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, auch erwerbswirtschaftliche Beschäftigungsfelder sind möglich.
Zuweisung: Die Zuweisung erfolgt zunächst für 24 Monate.
Arbeitsverhältnis: Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig mit Ausnahme der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III.
Vergütung: Tariflich oder, wenn keine tarifliche Regelung vorhanden ist, ortsüblich.
Arbeitszeit: Volle Arbeitszeit. In Ausnahmefällen Teilzeit, diese muss aber mindestens 50 % der Arbeitszeit betragen.
Befristung: Eine Befristung des ersten Arbeitsverhältnisses kann für die Dauer des Erhalts des Beschäftigungszuschusses erfolgen.
Beschäftigungszuschuss: Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Einzelnen, max. aber von 75 % des Arbeitgeberbruttos.Soll die Person nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in das Programm aufgenommen werden, kann der Zuschuss abgesenkt werden.
Förderdauer: Befristete Förderdauer: 24 Monate Unbefristete Förderung (nach Beendigung der befristeten Förderung) ist möglich
Zuschuss sonstige Kosten:
Begleitende Qualifizierung Pauschale bis zu einer Höhe von 200 € monatlich je geförderten Arbeitsnehmer. Diese ist auf 12 Monate begrenzt, die nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden müssen. Qualifizierungserfordernisse können auch betreuende Elemente beinhalten.
Notwendige Kosten zum Aufbau von Beschäftigungsverhältnissen können im Einzelfall übernommen werden.
Aufhebung der Förderung Vermittlung in den allg. Arbeitsmarkt ist weiterhin vorrangig. Die Eingliederungschancen werden jährlich überprüft. Wenn festgestellt wird, dass eine Vermittlung in eine konkret zumutbare Arbeit möglich wäre oder ohne die Förderung eine zumutbare Arbeit aufgenommen werden kann, wird die Förderung aufgehoben.
Ansprechpartner vor Ort: AFG Calau mbH Am Gericht 12 03502 Calau